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Verpackungsgesetz und Entsorgungsgebühr

Information zur Entsorgungsgebühr laut Verpackungsgesetz

Novelle des Verpackungsgesetzes zum 01.07.2022

Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes gelten ab dem 1. Juli 2022 neue Pflichten: Egal, welche Verpackung ein Unternehmen mit seinen Waren in Verkehr bringt, es muss sich bis zu diesem Zeitpunkt im Verpackungsregister LUCID registrieren. Außerdem bestehen neue Prüfpflichten für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister.

Bis zum 1. Juli 2022 müssen sich alle Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren. Diese Pflicht gilt unabhängig von der jeweiligen Verpackungsart, für Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen genauso wie für Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, industrielle Verpackungen und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen usw.

Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die ihre Pflichten vollständig an einen Vorvertreiber delegiert haben, sind betroffen: Sie müssen sich ebenfalls im Verpackungsregister LUCID registrieren. Bei Verstößen besteht ein Vertriebsverbot. Damit alle betroffenen Unternehmen ihren Pflichten rechtzeitig nachkommen können, startet der neue Registrierungsprozess am 5. Mai 2022.

Elektronische Marktplätze dürfen auf ihren Plattformen nur noch Waren von Händlern und Verkäufern anbieten, wenn diese im Verpackungsregister LUCID registriert sind und ihren Systembeteiligungspflichten nachkommen. Sie haben die Pflicht, das zu prüfen. Das Gleiche gilt für Fulfillment-Dienstleister. Auch sie müssen sicherstellen, dass ihre Auftraggeber die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Ansonsten dürfen sie ihren Auftraggebern ihre Leistungen nicht mehr anbieten. Damit elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister ihren Prüfpflichten leichter nachkommen können, stellt die ZSVR ihnen und weiteren Interessenten ab Juni 2022 mit der Möglichkeit eines Registerabrufs täglich eine XML-Datei zur Verfügung.

Weitere Informationen finden Sie im Themenpaket „Übersicht der Änderungen des Verpackungsgesetzes“.

Haftungsausschluss:

Diese Angaben sind unverbindlich und stellen keine Rechtsgrundlage dar!

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! Sprechen Sie uns einfach an!

Informationen zum geänderten Verpackungsgesetz zum 01.01.2022

Ab 01.01.2022 tritt die Änderung des Verpackungsgesetztes in Kraft.

Dementsprechend ist ab dem 01.01.2022 das Inverkehrbringen bestimmter Kunststofftragetaschen verboten.

Weitere Informationen erhalten Sie unter folgenden Link:

https://www.bmu.de/faqs/plastiktueten-verbot/

Welche Produkte sind betroffen!

Kunststofftragetaschen mit oder ohne Griff mit einer Wandstärke zwischen 15 und 50 my dürfen ab 01.01.2022 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden und sind somit verboten. Ebenso sind auch biobasierte oder biologisch abbaubare Tragetaschen aus sogenannten Bio-Rohstoffen, z.B. aus Mais oder Kartoffeln verboten.

Welche Produkte sind weiterhin erlaubt!

Tragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 my oder mit einer Wandstärke über 50 my.

Folgende Produkte dürfen Sie z.B. weiterhin verwenden:

  • Knotenbeutel
  • Hemdchentragetaschen unter 15 my Wandstärke
  • Tragetaschen über 50 my Wandstärke
  • Tragetaschen, die zur Hygiene der Produkte dienen, oder welche in der Lieferkette bereits vor der Verkaufsstelle mit Waren befüllt wurden

(z.B. Kartoffeln, welche in transparente Hemdchentragetaschen abgepackt werden, um diese im Hofladen zu verkaufen)

 

Kurzinfo zur Verwendung von Kunststofftragetaschen ab dem 01.01.2022:

     unter 15 my                                    zwischen 15 – 50 my                        ab 50 my

Kunststofftragetaschen                 Kunststofftragetaschen                 Kunststofftragetaschen

mit einer Wandstärke                     mit einer Wandstärke                     mit einer Wandstärke

unter 15 my, welche                       zwischen 15 und 50 my                 über 50 my

aus hygienischen Gründen           sind verboten!                                  sind NICHT verboten!

erforderlich sind oder                     Ausgenommen sind Trage-

Erstverpackungen für lose            taschen, welche in der Liefer-

Lebensmittel, welche zur               kette bereits vor der Verkaufs-

Vermeidung von Lebens-              stelle mit Ware befüllt wurden!

mittelverschwendung

dienen, sind NICHT verboten!

Haftungsausschluss:

Diese Angaben sind unverbindlich und stellen keine Rechtsgrundlage dar!

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! Sprechen Sie uns einfach an!

Informationen zum neuen Verpackungsgesetz zum 01.01.2019

Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) ist zum 01. Januar 2019 vollumfänglich in Kraft getreten und löst die bisherige Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Was Hersteller und Händler zu beachten haben, können Sie aus dem folgenden Punkten entnehmen.

Das wichtigste vorab: 

Lizenzieren Sie bereits Ihre Serviceverpackungen über uns (die Entsorgungsgebühren werden auf unseren Rechnungen separat ausgewiesen), ändert sich für Sie nichts und Sie müssen nicht tätig werden. Denn die Regelungen zur Lizenzierung von Serviceverpackungen bleiben weiterhin so bestehen. So können Sie auch ab dem 1. Januar 2019 die Entsorgungsgebühren wie gewohnt über uns abrechnen und handeln gesetzeskonform. Tun Sie das nicht, sollten Sie weiterlesen.

Was ändert sich ab dem 01. Januar 2019?

Neu überwacht jedoch die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister die gesetzeskonforme Lizenzierung von Verpackungen. Dabei sorgt deren zentrales – und öffentlich einsehbares – Register LUCID (https://lucid.verpackungsregister.org) für höhere Transparenz sowie eine bessere Kontrolle. Denn in diesem Register müssen sich alle Hersteller bzw. Unternehmen, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr bringen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, ab dem 01. Januar 2019 registrieren.

Sie weisen damit nach, dass sie – wie bereits durch die Verpackungsverordnung erforderlich – einen Vertrag mit einem dualen System haben, das für die Verwertung der Verpackungen sorgt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Sammlung und das Recycling der Verpackungen finanziert ist. Letztendlich vergleicht die Stiftung die Angaben der Hersteller, welche Mengen an Verpackungen sie in den Verkehr bringen, mit den Mitteilungen der Dualen Systeme, welche Mengen bei ihnen lizenziert werden. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder.

Wer ist zur Abführung verpflichtet?

Verpflichtet ist derjenige, der eine Verpackung erstmalig mit Ware befüllt oder erstmalig befüllt in Deutschland in Verkehr bringt (Importeur) – und diese Verpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, nicht wer sie herstellt oder verkauft.

Was ist eine typische Verpackung?

Alles, was nach „Gebrauch“ des Produktes übrig bleibt bzw. zum Schutz dieses Artikels dient.

Bei eigenem Ladenverkauf oder Onlinehandel ist außerdem zu beachten, dass Tragetaschen, Obstknotenbeutel, sowie Versandkartons und Füllmaterial ebenfalls lizenziert werden müssen.

Was sind Ihre Pflichten?

Anmeldung beim dualen System
Grundsätzlich muss der Vertragsabschluss mit einem dualen System vor Lieferbeginn erfolgen.

Anmeldung bei der Zentralen Stelle
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist eine Stiftung, welche als „Kontrollbehörde“ zur Einhaltung der Pflichten des VerpackG gegründet wurde.

Wir sind im bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) unter der Registernummer DE4329124112685 registriert.

Wichtig für Sie, falls Sie die Entsorgungsgebühr ÜBER UNS abführen möchten oder dies bereits tun: 

Diese Dienstleistung bieten wir Ihnen schon seit Bestehen der Verpackungsverordnung. Nutzen Sie diesen Service, müssen Sie sich auch nicht im Register LUCID registrieren. Unser Nachweis auf Ihrer Rechnung über die gezahlten Entsorgungsgebühren, sowie unsere Registrierung bei LUCID ist ausreichend, damit Sie ab dem 1. Januar 2019 gesetzeskonform handeln.

Sie können uns, durch das Mitbestellen der Entsorgungskosten damit beauftragen, die Lizenzierung für Sie zu übernehmen. Auf Ihrer Rechnung werden diese Lizenzgebühren separat aufgeführt. Wir führen die Gebühren an das Entsorgungsunternehmen „Bellandvision“ ab.

Wichtig für Sie, falls Sie die Entsorgungsgebühr NICHT ÜBER UNS abführen möchten: 

Ohne Ihre Übertragung zur Abrechnung gehen wir davon aus, dass Sie ein anderes System nutzen, so dass wir Ihnen unsere Ware ohne Entsorgungsgebühren in Rechnung stellen.

Haftungsausschluss:

Diese Angaben sind unverbindlich und stellen keine Rechtsgrundlage dar!

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! Sprechen Sie uns einfach an!

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