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Hinweis zur PPWR / VerpackDG

KUNDENINFORMATION
ZUR UMSETZUNG DER EU-VERPACKUNGSVERORDNUNG PPWR (EU) 2025/40 UND DES VERPACKUNGSRECHT-DURCHFÜHRUNGSGESETZ (VerpackDG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dieser Kundeninformation möchten wir Sie über die Umsetzung der neuen Anforderungen der Europäischen Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (PPWR) und des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) informieren.

Wir haben unsere Produkte sowie unsere Dokumentationen an die neuen gesetzlichen Anforderungen angepasst. Damit stellen wir sicher, dass wir Ihnen auch künftig rechtskonforme Verpackungslösungen anbieten können.

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Lizenzierung von Verpackungen (neutrale Lagerware)
    Im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung ist ab dem 12. August 2026 der Hersteller bzw. Erzeuger zur Lizenzierung und Abfuhr der Entsorgungsgebühren verpflichtet. Diese weisen wir auf der Rechnung gesondert aus.
  • Lizenzierung von Eigendrucken Ab dem 12. August ist der Design- oder Markeninhaber zur Lizenzierung verpflichtet. Die Pflicht kann nicht mehr an den Vorlieferanten delegiert werden.
  • Die PPWR bringt neue Pflichten für Erzeuger, Vertreiber und Importeure.

ERWEITERTE HERSTELLERVERANTWORTUNG (SYSTEMBETEILIGUNG)

Im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung ist ab dem 12. August 2026 der Hersteller bzw. Erzeuger zur Lizenzierung und Abfuhr der Entsorgungsgebühren verpflichtet. Als Hersteller gilt auch, wer Verpackungen importiert und erstmalig in Deutschland bereitstellt.

Neutrale Serviceverpackungen

Wir bzw. unsere Hersteller sind ab dem 12. August 2026 verpflichtet, die Entsorgungsgebühren abzuführen.

Serviceverpackungen mit Eigendruck (Ihre Marke, Ihr Name, Ihr Logo)

Hier ist der Design- oder Markeninhaber zur Lizenzierung verpflichtet. Die Pflicht kann nicht mehr an den Vorlieferanten delegiert werden.

Hinweis für Eigendruck: Für Kleinstunternehmen können Sonderregeln gelten.            Sprechen Sie uns an, wenn Ihr Unternehmen weniger als 10 Beschäftigte hat              und der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro                beträgt.

Verkaufsverpackungen

Hier ist der Letztvertreiber (Befüller) der Verpackung zur Lizenzierung verpflichtet. Die Pflicht kann nicht an den Vorlieferanten delegiert werden.

WAS BEDEUTET DAS FÜR SIE?

Sollten Sie uns zuvor mit der Lizenzierung der Serviceverpackungen beauftragt haben, entfällt die durch uns übernommene Lizenzierung für Eigendrucke ab dem 12.08.2026.

Sie bzw. der Markeninhaber sind verpflichtet:

Wir sind im Herstellerregister LUDIC unter der Registrierungsnummer: DE4329124112685 eingetragen.

Transportverpackungen:

Transportverpackungen, wie beispielsweise Paletten, Stretchfolie oder sonstige Ladungssicherungsmaterialien, die typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, nehmen wir unentgeltlich zurück.

Die Rückgabe dient dem Zweck, diese Materialien ordnungsgemäß wiederzuverwenden oder zu recyceln. Bitte kontaktieren Sie uns vor einer Rückgabe.

Diese Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung da. Trotz sorgfältiger Erstellung und regelmäßiger Aktualisierung wird keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der enthaltenen Informationen übernommen. Maßgeblich sind die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen, sowie deren behördliche Auslegung. Bei konkreten rechtlichen Fragestellungen empfehlen wir die Einholung einer individuellen Rechtsberatung.

Stand 11.08.2026

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